Weigert sich eine gesuchstellende Person, das Protokoll zu unterzeichnen, muss sie zu den Gründen für ihr Verhalten befragt werden und ihre Gründe sind zu protokollieren. Selbst wenn das Protokoll nicht unterzeichnet wurde, muss es im Rahmen einer freien Beweiswürdigung berücksichtigt werden (vgl. Artikel C6.2/2.2.2 des Handbuchs Asyl und Rückkehr des SEM, Stand: 1. März 2019, abrufbar im Internet unter: www.sem.admin.ch > Asyl / Schutz vor Verfolgung > Das Asylverfahren > Nationales Asylverfahren). 5.8 Die Einstellung des Verfahrens ist rechtens.