29 AsylG durchgeführt werden (Art. 36 Abs. 2 AsylG [Umkehrschluss]). 5.7 Gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG hört das SEM die Asylsuchenden zu den Asylgründen an. Über die Anhörung wird ein Protokoll geführt. Dieses wird von den Beteiligten unterzeichnet. Mit der Unterzeichnung bestätigt der Gesuchsteller, dass das Protokoll mit Inhalt und Ablauf der Anhörung übereinstimmt. Weigert sich eine gesuchstellende Person, das Protokoll zu unterzeichnen, muss sie zu den Gründen für ihr Verhalten befragt werden und ihre Gründe sind zu protokollieren.