181 StGB). Zwischen Nötigungsmittel und Nötigungserfolg muss ein Kausalzusammenhang bestehen. Dieser fehlt, wenn das Opfer sich ohnehin so verhalten wollte, wie es der Täter von ihm verlangt (vgl. DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 50 zu Art. 181 StGB). 5.6 Art. 8 AsylG, welcher gemäss Titel die «Mitwirkungspflicht» regelt, bestimmt in Abs. 1, dass Asylsuchende verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts