181 StGB). So z. B. ist die Drohung mit einer Strafanzeige ernstlich nachteilig, aber strafrechtlich irrelevant, wenn der Betroffene sich dem Verdacht einer strafbaren Handlung durch sein eigenes Verhalten ausgesetzt und sich daher eigenhändig der Freiheit beraubt hat, vor einer Strafanzeige in diesem Zusammenhang verschont zu bleiben (vgl. DELNON/RÜDY, a.a.O., N. 32 zu Art. 181 StGB). 5.5 Der angedrohte Nachteil muss dem Opfer von solcher Schwere erscheinen, dass es seinen entgegenstehenden Willen demjenigen der Täterschaft beugt (vgl. DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 36 zu Art. 181 StGB).