Das Gesetz schützt nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und -betätigung einer Person. Strafbar ist nur eine unzulässige Freiheitsbeschränkung (vgl. DEL- NON/RÜDY, a.a.O., N. 5, 8, 14, 32 zu Art. 181 StGB). Die Androhung von ernstlichen Nachteilen kann ihren Anlass in gesetzlich vorgesehenen oder (vertraglich) vereinbarten Ereignissen haben. Droht einer dem anderen zulässige, nachteilige Handlungen an, so liegt darin keine unzulässige Freiheitsbeschränkung des anderen, weil jener sich die Verwirklichung dieser für ihn «ernstlichen Nachteile» gefallen lassen muss.