Jedermann steht innerhalb des ihm von der Rechtsordnung gestellten und von ihm selbst gesetzten Rahmens die Freiheit zur Willensbildung und -betätigung sowie zur Entfaltung seines Verhaltens und Handelns nach eigenem Gutdünken zu. Der Angriff der Täterschaft zielt zweckgerichtet auf diese geschützte Freiheit, um so ein bestimmtes Tun, Unterlassen oder Dulden des Opfers zu bewirken, und zwar gegen dessen Willen (vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 13 zu Art. 181 StGB). 5.4 Das Gesetz schützt nicht jegliche Freiheit der Willensbildung und -betätigung einer Person.