5.3 Der Nötigung macht sich nach Art. 181 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Jedermann steht innerhalb des ihm von der Rechtsordnung gestellten und von ihm selbst gesetzten Rahmens die Freiheit zur Willensbildung und -betätigung sowie zur Entfaltung seines Verhaltens und Handelns nach eigenem Gutdünken zu.