5. 5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Straftatbestand erfüllt ist. Die Bestimmung kommt zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllen würde