Es reiche aus, dass der Täter den Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheinen lasse. Der direkten Antwort der Beschwerdeführerin auf die strafrelevante Aussage der Beschuldigten sei zu entnehmen, dass sie aus Furcht über eine mögliche Abschreibung des Verfahrens – so wie die Beschuldigte dies angekündigt habe – eine Nichtunterzeichnung vollständig ausgeräumt habe. Ihre Antwort mit der zitierten Gegenfrage zu geben, zeuge in der Form einer Subbotschaft davon, dass sie im Umkehrschluss ihre Unterschrift ab diesem Zeitpunkt unbedingt habe leisten wollen.