In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, auch wenn die Beschuldigte ihre Vorgehensweise während der Anhörungspause mit dem Vorgesetzten abgesprochen habe, ändere dies nichts an ihrer persönlichen Verantwortlichkeit. Dieser Umstand hätte die Staatsanwaltschaft vielmehr zu umfassenden Abklärungen hinsichtlich einer etwaigen mittelbaren Täterschaft oder Anstiftung anhalten müssen. Es reiche aus, dass der Täter den Eintritt des Nachteils als von seinem Willen abhängig erscheinen lasse.