Die Beschwerdeführerin habe erst auf Anraten ihres Rechtsvertreters gezögert, das Anhörungsprotokoll zu unterzeichnen. Es könne nicht die Rede davon sein, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Entscheidung, das Protokoll zu unterzeichnen, von der Beschuldigten beeinflusst bzw. in ihrer Entscheidungsfreiheit eingeschränkt worden sei. 4.5 In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, auch wenn die Beschuldigte ihre Vorgehensweise während der Anhörungspause mit dem Vorgesetzten abgesprochen habe, ändere dies nichts an ihrer persönlichen Verantwortlichkeit.