Dieses Vorgehen werde durch das SEM bei Verletzungen der Mitwirkungspflicht in anderen als in den in Art. 8 Abs. 3bis AsylG genannten Fällen praktiziert. Die Beschuldigte habe auf die Möglichkeit einer Ablehnung des Asylgesuchs hingewiesen und nicht auf diejenige der formlosen Abschreibung gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG. Drohe einer dem anderen nachteilige, aber zulässige Handlungen an, liege keine unzulässige Freiheitsbeschränkung vor. Die Beschwerdeführerin habe erst auf Anraten ihres Rechtsvertreters gezögert, das Anhörungsprotokoll zu unterzeichnen.