Die Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen auf die prozessualen Konsequenzen einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht durch Verweigerung, das Anhörungsprotokoll zu unterschreiben, aufmerksam gemacht. Sie habe ihr das rechtliche Gehör gewährt und ihr aufgezeigt, wie die Praxis des SEM bei einer Verweigerung der Mitwirkung ohne triftigen Grund aussehe. Art. 36 Abs. 2 AsylG erlaube es, in solchen Fällen auf eine Anhörung zu verzichten. Dieses Vorgehen werde durch das SEM bei Verletzungen der Mitwirkungspflicht in anderen als in den in Art. 8 Abs. 3bis AsylG genannten Fällen praktiziert.