Die Beschuldigte führt in ihrer Stellungnahme an, das Bundesverwaltungsgericht habe die von der Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde gegen den negativen Asylentscheid am 16. Juli 2018 abgewiesen und erkannt, dass der rechtserhebliche Sachverhalt korrekt und vollständig festgestellt worden, die Übersetzung nicht mangelhaft gewesen und die Abweisung des Asylgesuchs rechtmässig erfolgt sei. Die Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen auf die prozessualen Konsequenzen einer Verweigerung der Mitwirkungspflicht durch Verweigerung, das Anhörungsprotokoll zu unterschreiben, aufmerksam gemacht.