Die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin bloss aufgezeigt, was die prozessualen Folgen seien, wenn sie in grober Weise gegen die Mitwirkungspflichten verstosse. Dieses Vorgehen sei nicht nur zulässig, sondern es habe sogar eine gesetzliche Pflicht für die Beschuldigte bestanden, der Beschwerdeführerin die Konsequenzen aufzuzeigen und ihr in dieser Weise das rechtliche Gehör zu gewähren (vgl. Art. 36 Abs. 1 Bst. c AsylG). Das Verhalten der Beschuldigten sei zudem von vornherein nicht geeignet gewesen, die Beschwerdeführerin zu einem