Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme fest, was die Beschwerdeführerin betreffend die angebliche Fehlerhaftigkeit des Asylverfahrens rüge, gehe an der Sache vorbei und sei für den strafrechtlichen Vorwurf der Nötigung irrelevant. Die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin bloss aufgezeigt, was die prozessualen Folgen seien, wenn sie in grober Weise gegen die Mitwirkungspflichten verstosse.