8 Abs. 3bis AsylG vorgelegen habe, rechtlich unhaltbar. Es sei nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft, asylrechtliche Erwägungen zur Begründung einer Einschränkung der Willensbetätigungs- und Handlungsfreiheit einer asylsuchenden Person zu überprüfen, sondern diejenige eines Fachgerichts. 4.3 Die Generalstaatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme fest, was die Beschwerdeführerin betreffend die angebliche Fehlerhaftigkeit des Asylverfahrens rüge, gehe an der Sache vorbei und sei für den strafrechtlichen Vorwurf der Nötigung irrelevant.