Es hätten für die Beschwerdeführerin zahlreiche triftige Gründe bestanden, weshalb sie die Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls habe verweigern dürfen. Dass die Staatsanwaltschaft diese Umstände durch einen einfachen Verweis auf das kurze Protokoll der Hilfswerkvertreterin beiseite wische, sei angesichts der Komplexität der asylrechtlichen Anhörungsverfahren sowie der Frage, ob die Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls überhaupt unter Art. 8 Abs. 1 AsylG falle und ob ein triftiger Grund i.S.v. Art. 8 Abs. 3bis AsylG vorgelegen habe, rechtlich unhaltbar.