Bei Weigerung der Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls werde im Handbuch Asyl und Rückkehr eine ganz andere Praxis festgelegt als diejenige, auf welche die Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft verweisen würden. Es hätten für die Beschwerdeführerin zahlreiche triftige Gründe bestanden, weshalb sie die Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls habe verweigern dürfen.