Es sei richtig, dass die finale Entscheidung im Asylverfahren auf das SEM zurückgehe. Allerdings bediene sich dieses seiner Fachspezialisten, die das Verfahren namens des SEM persönlich leiten und die Entscheidung über Ablehnung oder Zustimmung erteilen würden. Die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin zu verstehen gegeben, dass (auch) sie Einfluss auf die Entscheidung habe. Bei Weigerung der Unterzeichnung des Anhörungsprotokolls werde im Handbuch Asyl und Rückkehr eine ganz andere Praxis festgelegt als diejenige, auf welche die Beschuldigte sowie die Staatsanwaltschaft verweisen würden.