Dies werde so auch von der Dolmetscherin und der neutralen Hilfswerkvertreterin bestätigt. Im Anhörungsprotokoll sei lediglich vermerkt, dass die Beschwerdeführerin durch die Beschuldigte auf die Konsequenzen der Verweigerung der Unterschrift bzw. Mitwirkung hingewiesen worden sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, es erscheine geboten, E.________ und insbesondere die einzige neutrale anwesende Person, die Hilfswerkvertreterin, einzuvernehmen. Es sei richtig, dass die finale Entscheidung im Asylverfahren auf das SEM zurückgehe.