Die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin zuvor eine Frist von zwei Wochen ausgesprochen, um Ergänzungen schriftlich nachzureichen. Die Unterschrift auf dem Protokoll habe lediglich dazu gedient, die Aussagen im Rahmen der Anhörung zu bestätigen. Nach Rücksprache mit ihrem Rechtsvertreter habe die Beschwerdeführerin gezögert, das Protokoll zu unterzeichnen. Es lägen keine Hinweise vor, dass die Beschuldigte der Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie das Protokoll unterzeichnen müsse. Dies werde so auch von der Dolmetscherin und der neutralen Hilfswerkvertreterin bestätigt.