5 vertreterin nicht korrigiert und lediglich Ergänzungen gemacht habe, zu schliessen, dass die Übersetzung nicht mangelhaft gewesen sei. Aus dem Anhörungsprotokoll gehe zudem hervor, dass die Beschwerdeführerin nicht von sich aus gesagt habe, dass sie das Protokoll nicht unterschreiben wolle. Sie habe lediglich ausgeführt, dass sie mit ihren Aussagen noch nicht fertig sei. Die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin zuvor eine Frist von zwei Wochen ausgesprochen, um Ergänzungen schriftlich nachzureichen.