Eine ungenügende Übersetzung könne zwar einen triftigen Grund zur Verweigerung der Mitwirkung darstellen. Vorliegend sei jedoch aufgrund der Aussagen der an der Anhörung anwesenden Personen sowie der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin den Inhalt bei der Rückübersetzung gemäss dem Bericht der Hilfswerk-