Die Angabe der Asylgründe während der Anhörung stelle eine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren dar. Nach Art. 8 Abs. 3bis AsylG würden Asylsuchende, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzten, de facto auf eine Weiterführung des Verfahrens verzichten. Ihr Gesuch werde formlos abgeschrieben. Dabei handle es sich um eine Praxis des SEM. Es sei folglich nicht von der Beschuldigten abhängig gewesen, ob dieser Nachteil eintrete oder nicht. Eine ungenügende Übersetzung könne zwar einen triftigen Grund zur Verweigerung der Mitwirkung darstellen.