dem Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM bzw. Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG müssten sich die Gesuchsteller zu einer Anhörung einfinden und die Gründe darlegen, die zur Einreichung eines Asylgesuchs geführt hätten. Nach der Rückübersetzung müsse das Anhörungsprotokoll unterzeichnet werden. Damit werde bestätigt, dass der Gesuchsteller die Gelegenheit gehabt habe, alle seine Asylgründe darzulegen und dass das Protokoll mit Inhalt und Ablauf der Anhörung übereinstimme. Die Angabe der Asylgründe während der Anhörung stelle eine Mitwirkungspflicht im Asylverfahren dar.