4. 4.1 Am 17. Februar 2020 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte ein, nachdem sie zuvor die Beweisanträge der Beschwerdeführerin auf Einvernahme von E.________ und der Hilfswerkvertreterin abgewiesen hatte. Die Staatsanwaltschaft führt in der Einstellungsverfügung aus, es sei unbestritten, dass die Beschuldigte die Beschwerdeführerin auf die Folgen einer Verletzung der Mitwirkungspflicht hingewiesen habe. Bestritten sei, wie diese Äusserung zu qualifizieren sei. Gemäss dem Handbuch Asyl und Rückkehr des SEM bzw. Art. 8 Abs. 1 Bst.