Auf Frage habe die Beschwerdeführerin bejaht, dass sie Hocharabisch spreche und verstehe. Der Rechtsvertreter habe dann plötzlich angegeben, dass nicht die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin nicht verstehe, sondern umgekehrt. Weder die Beschwerdeführerin noch die Dolmetscherin hätten Verständigungsprobleme geltend gemacht. Es treffe zu, dass sie der Beschwerdeführerin gesagt habe, dass sie gegen die Mitwirkungspflicht verstosse, wenn sie das Proto-