Man müsse das Verhältnis zwischen den arabischen Dialekten und dem Hocharabisch wie das Verhältnis von Hochdeutsch zu Schweizerdeutsch verstehen. Ganz am Anfang habe es ein Missverständnis gegeben, da sie die Geschichte nicht gekannt habe. Dieses habe jedoch geklärt werden können. Die Beschwerdeführerin habe zudem angegeben, dass sie etwas nicht verstehe. Dies habe ebenfalls geklärt werden können. Sie glaube, die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin am Ende der Anhörung betreffend des Unterschreibens des Protokolls gesagt, dass sie einen Entscheid treffen werde, selbst wenn sie nicht unterschreibe.