Der Rechtsvertreter scheine aus den Augen verloren zu haben, die Interessen der Beschwerdeführerin zu vertreten. Er habe beinahe provoziert, dass auf das Asylgesuch nicht eingetreten werde wegen Mitwirkungspflichtverletzung. 3.4 Die Dolmetscherin G.________ gab anlässlich der delegierten Einvernahme vom 31. Oktober 2018 an, dass sie die Beschwerdeführerin gut verstanden habe. Sie verstehe alle Dialekte aus allen arabischen Ländern. Man müsse das Verhältnis zwischen den arabischen Dialekten und dem Hocharabisch wie das Verhältnis von Hochdeutsch zu Schweizerdeutsch verstehen.