Die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und E.________ die Möglichkeit hätten, eine schriftliche Eingabe zu machen mit allem, was sie für nicht abgeklärt halten würden. Zudem habe die Beschuldigte die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie mit der Unterschrift nur bestätige, dass die Aussagen korrekt seien. Falls sie die Rückübersetzung verweigere, bedeute dies eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht und das Asylgesuch werde nicht geprüft. E.________ habe interveniert und dies als Drohung eingestuft.