3 3.3 Dem Kurzbericht der anlässlich der Anhörung vom 17. April 2018 anwesenden Hilfswerkvertreterin vom 19. April 2018 lässt sich entnehmen, dass keine Mängel bei der Übersetzung erkennbar gewesen seien. Vor der Rückübersetzung sei es zu einer Diskussion zwischen E.________ und der Beschuldigten gekommen. Der Rechtsvertreter habe der Beschwerdeführerin geraten, nicht zu unterschreiben, weil sie nicht alle Fragen habe beantworten können. Die Beschuldigte habe der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass sie und E._____