SR 142.31) ablehnen werde, ohne eine dritte Anhörung durchzuführen. E.________ habe nicht riskieren wollen, dass die Beschwerdeführerin einer groben Mitwirkungspflichtverletzung bezichtigt werde und bloss aufgrund dessen einen negativen Asylbescheid erhalte, weshalb sie das Protokoll unterschrieben hätten.