Dies sei auch für einen Nichtsprachkundigen erkennbar gewesen und mehrfach im Protokoll vermerkt worden. Die Beschuldigte habe nach einer weiteren Diskussion über die Mangelhaftigkeit der Übersetzung und wohl aufgrund der Befürchtung, dass das Protokoll am Ende durch die Beschwerdeführerin nicht unterzeichnet werde, eingewandt, dass die Verweigerung der Unterschrift einer groben Verletzung der Mitwirkungspflicht gleichkomme und sie – das SEM – das Asylgesuch aufgrund von Art. 36 Abs. 1 Bst. c des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ablehnen werde, ohne eine dritte Anhörung durchzuführen.