36 Abs. 1 Bst. c AsylG ablehnen, ohne nochmals eine dritte Anhörung durchzuführen». Die Beschwerdeführerin erwiderte: «Wer hat Ihnen gesagt, dass ich nicht unterschreiben werde? Ich habe nur gesagt, dass ich noch nicht fertig mit meinen Aussagen war». E.________ empfahl der Beschwerdeführerin, das Protokoll zu unterzeichnen. Es folgte die Rückübersetzung, anlässlich welcher die Beschwerdeführerin marginale Ergänzungen machte, den Inhalt des Protokolls aber nicht korrigierte. Schliesslich wurde das Protokoll von der Beschwerdeführerin unterzeichnet.