Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin einverstanden. E.________ demgegenüber machte geltend, dass die Beschwerdeführerin ein Anrecht habe, dass man ihre Antwort vollständig anhöre. Er sprach mit der Beschwerdeführerin auf Französisch und erklärte ihr die Situation. Die Beschuldigte sagte der Beschwerdeführerin in der Folge: «Ich möchte Ihnen keine Angst machen, aber es ist wichtig, dass Sie aufgeklärt sind und wissen, worum es geht. Wenn sie jetzt die Rückübersetzung ein zweites Mal verweigern, dann kommt dies einer groben Verweigerung der Mitwirkungspflicht gleich und wir werden Ihr Asylgesuch aufgrund von Art. 36 Abs. 1 Bst.