Nachdem die Beschuldigte der Beschwerdeführerin am Schluss der Anhörung mitgeteilt hatte, dass sie nun keine Fragen mehr habe und sich erkundigte, ob sie alles habe sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachtete, rügte diese, dass sie nicht alles habe sagen können, weil sie jeweils unterbrochen worden sei. Die Beschuldigte bot der Beschwerdeführerin an, schriftlich noch alle asylrelevanten Vorfälle mitzuteilen, die sie nicht habe erwähnen können. Damit zeigte sich die Beschwerdeführerin einverstanden.