Die Beschwerdeführerin könne sich melden, wenn es Verständigungsprobleme gebe. Hiermit zeigte sich die Beschwerdeführerin einverstanden. Im weiteren Verlauf intervenierte E.________ an einigen Stellen betreffend die Übersetzung. Nachdem die Beschuldigte der Beschwerdeführerin am Schluss der Anhörung mitgeteilt hatte, dass sie nun keine Fragen mehr habe und sich erkundigte, ob sie alles habe sagen können, was sie für ihr Asylgesuch als wesentlich erachtete, rügte diese, dass sie nicht alles habe sagen können, weil sie jeweils unterbrochen worden sei.