2 zuvor bekundet, «dass sie es bis jetzt verstanden habe». Zudem bestätigte sie auf Frage, dass sie Hocharabisch in der Schule gelernt habe. Hierauf meinte E.________, dass er nicht gesagt habe, dass die Beschwerdeführerin die Dolmetscherin nicht verstehe, sondern umgekehrt. Die Beschuldigte erwiderte, dass die Dolmetscherin immer für Anhörungen mit Tunesiern eingesetzt werde. Es habe bislang keine Verständigungsprobleme gegeben. Sie schlug vor, die Anhörung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin könne sich melden, wenn es Verständigungsprobleme gebe.