_ übersetzt. An der Anhörung vom 17. April 2018 nahmen die Beschwerdeführerin, deren Rechtsvertreter E.________, die Beschuldigte, eine Protokollführerin, die Dolmetscherin G.________ und eine Hilfswerkvertreterin teil. Aus dem inhaltlich nicht in Abrede gestellten Protokoll der Anhörung vom 17. April 2018 geht im Wesentlichen hervor, dass E.________ sich bereits zu Beginn der Anhörung mit der Dolmetscherin, welche Hocharabisch sprach, nicht einverstanden erklärte und eine tunesische Dolmetscherin für seine Mandantin forderte. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hatte