3. 3.1 Dem Strafverfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde: Am 17. April 2018 führte die Beschuldigte, zuständige Fachspezialistin Asyl des Staatssekretariats für Migration (SEM), im Rahmen des Asylverfahrens eine zweite Anhörung der Beschwerdeführerin zu deren Asylgründen durch, nachdem die Rückübersetzung der ersten Anhörung vom 27. September 2016 aus Zeitgründen abgebrochen werden musste. Da die Beschwerdeführerin (tunesische Staatsangehörige mit arabischer Muttersprache) über unzureichende Deutschkenntnisse verfügte, wurde die Anhörung durch die Dolmetscherin G.________ übersetzt.