Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 23. März 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte beantragte innert gewährter Fristerstreckung am 17. April 2020, die Beschwerde sei unter Kos- ten- und Entschädigungsfolgen abzuweisen. Mit Replik vom 11. Mai 2020 hielt die Beschwerdeführerin an den bereits gestellten Anträgen fest.