___ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 2. März 2020 Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Einstellungsverfügung sei aufzuheben und es sei anzuordnen, die Strafuntersuchung weiterzuführen und die von der Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2019 gestellten Beweisergänzungen sowie die sich daraus allenfalls aufdrängenden weiteren Untersuchungshandlungen vorzunehmen. Zudem seien der Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die Kosten ihrer angemessenen Rechtsvertretung und eine Genugtuung auszurichten. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 23. März 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.