10. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen sein (Art. 135 Abs. 2 StPO). Es wird darauf hingewiesen, dass derjenige Teil der Entschädigung, welcher auf das Beschwerdeverfahren entfällt – im Falle einer Verurteilung der Beschwerdeführerin – von der Rückzahlungspflicht gemäss Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO ausgenommen ist. Sie hat diese Kosten weder dem Kanton zurückzubezahlen, noch muss sie dem amtlichen Verteidiger die Differenz zwischen dem amtlichen und dem vollen Honorar erstatten.