6 8. Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als begründet und wird gutgeheissen. Demnach werden Ziffern 2 und 3 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Brief der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2020 an C.________ weiterzuleiten. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, auf CHF 1‘200.00 bestimmt, vom Kanton Bern zu tragen (Art. 423 Abs. 1 und 428 Abs. 1 StPO).