Was die Beschwerdeführerin in anderen Briefen an andere Adressaten schreibt, ist für die Frage, ob von diesem umstrittenen Schreiben Kollusionsgefahr ausgeht, unerheblich. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Brief vom 12. Februar 2020 keine Ausführungen zum laufenden Verfahren enthält und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern sich daraus eine konkrete Gefahr von Kollusionsversuchen ergeben könnte. Eine konkrete Gefährdung des Haftzwecks bringt das Schreiben nicht mit sich. Die Verweigerung, den Brief an C.________ weiterzuleiten, erfolgte somit zu Unrecht.