Schliesslich beruft sich die Generalstaatsanwaltschaft auf die Tatsache, wonach ein weiterer Brief der Beschwerdeführerin an ihren Sohn vom 20. Februar 2020 zurückbehalten wurde, weil er nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Informationen über das Verfahren sowie herabsetzende Äusserungen über die Verfahrensleitung und die Polizei enthielt. Aus diesem Umstand lässt sich in Bezug auf den Brief vom 12. Februar 2020 aber ebenfalls keine Kollusionsgefahr begründen. Was die Beschwerdeführerin in anderen Briefen an andere Adressaten schreibt, ist für die Frage, ob von diesem umstrittenen Schreiben Kollusionsgefahr ausgeht, unerheblich.