Daran vermag auch die versuchte Geldüberweisung an C.________ nichts zu ändern, denn auch in Kombination mit dem umstrittenen Brief lässt das Verhalten der Beschwerdeführerin nicht hinreichend konkret auf versuchte Kollusion schliessen. Schliesslich beruft sich die Generalstaatsanwaltschaft auf die Tatsache, wonach ein weiterer Brief der Beschwerdeführerin an ihren Sohn vom 20. Februar 2020 zurückbehalten wurde, weil er nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Informationen über das Verfahren sowie herabsetzende Äusserungen über die Verfahrensleitung und die Polizei enthielt.