Solche Hinweise lassen sich auch nicht damit begründen, dass die Beschwerdeführerin angeblich vom Gefängnispersonal erfahren wollte, wo C.________ sich aufhält und ihn auch im umstrittenen Brief danach fragt. Es kann beliebige Gründe haben, weshalb sie mit ihm in Kontakt treten möchte (und ihm deswegen auch ihre Adresse nennt). Eine solche Kontaktaufnahme darf, wie bereits ausgeführt, grundsätzlich nicht unterbunden werden, solange sie im konkreten Fall nicht geeignet ist, den Haftzweck zu vereiteln, oder einen ungebührlichen Inhalt aufweist. Vorliegend ist beides nicht der Fall. Daran vermag auch die versuchte Geldüberweisung an C.____