Aus dieser Rechtsprechung kann gefolgert werden, dass die Beziehung zwischen dem inhaftierten Absender eines Briefes und dem Empfänger für die Beurteilung der Kollusionsgefahr zwar eine Rolle spielen kann, diese sich aber zwingend aus dem konkreten Schreiben selbst ergeben muss. Dies folgt letztlich auch daraus, dass die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 235 Abs. 3 StPO grundsätzlich sämtliche ein- und ausgehende Post (auf ihren Inhalt) kontrolliert. Das Gesetz sieht nicht vor, dass die Korrespondenz mit einzelnen Personen generell untersagt werden kann. Die Figur des «unzulässigen Adressaten» ist somit abzulehnen.